Juni 2024 | Stundenanrechnung bei AU und bei AU im Freizeitausgleich (FA)
In fast allen Arbeitsbereichen arbeiten wir nach einem Dienstplan. Der Dienstplaner kann die MA in einem Korridor von plus 30h bis minus 30h planen. Diese Planung wird festgelegt. Erfolgt nun eine Krankmeldung, werden die entsprechenden Tage mit AU überschrieben. Es werden genau die Arbeitsstunden angerechnet, die im Dienstplan stehen.
Dabei kannst du nun „Glück“ oder „Pech“ haben. Bist du zum Beispiel aufgrund einer Veranstaltung oder wegen des Ausfalls anderer MA mit mehr Stunden geplant als dein Durchschnitt (z.B. als Halbtagskraft mit 8 Stunden), dann werden dir auch die 8 Stunden angerechnet. Bist du weniger Stunden geplant, kriegst du auch weniger Stunden angerechnet. Das heißt am Monatsende verändert die Krankheit nicht die geplanten Stunden, egal ob du arbeiten warst oder AU warst.
Solltest du länger krank sein, wirst du für den Folgemonat mit deiner durchschnittlichen Dienstzeit eingeplant und diese deinem Stundenkonto gutgeschrieben.
Bei MA, die nicht nach einem Dienstplan arbeiten, wird immer die durchschnittliche Arbeitszeit gerechnet.
Problemfall – im FA krank geworden
Sehr häufig werden wir gefragt: Wenn ich an meinem FA-Tagen krank werde, sind diese Tage dann quasi „verfallen“ und können nicht nachgeholt werden. Stimmt das?
Die Antwort lautet: ja. Wenn du Freizeitausgleich beantragst, wirst du für die entsprechenden Tage mit null Stunden im Dienstplan eingetragen. Wenn du nun an diesen Tagen krank wirst, bekommst du auch null Stunden angerechnet. Du hast also „Pech“ gehabt. (Leider ist das so. Dieses Risiko bleibt in diesem Fall beim Arbeitnehmer.)
Es werden immer die Stunden gutgeschrieben, mit denen du im Dienstplan eingeplant bist.
Hiervon gibt es eine Ausnahme: solltest du mehr als eine Woche in deinem geplanten Freizeitausgleich krank sein, wird dir ab der 2. Woche deine durchschnittliche Arbeitszeit gutgeschrieben.
Wir hoffen, euch diese Regelung verständlich erklärt zu haben. Den genauen Wortlaut der Regelung findet ihr in der AVR §9 und in den DV 2010-03 und 2016-01
Für Fragen stehen wir – wie immer – gern zur Verfügung.
Eure MAV