Satzung

Satzung des Diakonischen Werkes Innere Mission Leipzig e.V.

Verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 3.11.2007


Präambel

Das Diakonische Werk Innere Mission Leipzig e.V. versteht seine Arbeit als Teil des diakonischen und missionarischen Auftrags, den Jesus Christus seiner Kirche gegeben hat. Es ist bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen seinen Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit an Menschen auszuüben, die in unterschiedlicher Weise Begleitung benötigen. Gleichzeitig richtet sich das Bemühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben oder zu lindern.

Das Diakonische Werk Innere Mission Leipzig e.V. führt die Dienste des „Verein für Innere Mission zu Leipzig“ fort, der am 2. November 1869 gegründet wurde.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V.

Die Kurzform des Namens des Vereins lautet Diakonie Leipzig.

2. Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leipzig unter Nummer 908 eingetragen.

3. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Inneren Mission Leipzig

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein nimmt diakonische und missionarische Dienste im Kirchenbezirk Leipzig wahr; eingeschlossen auch außerhalb dieses Kirchenbezirkes gelegene Einrichtungen und Dienste des Vereins.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

die Betreibung von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen der Altenhilfe, der Beratungs- und Betreuungsdienste, der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe,

die Hilfe für Personen im Sinne der freien Wohlfahrtspflege, die Wahrnehmung weiterer stadtmissionarischer Aufgaben.

Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt vornehmlich mittels Beratung, Behandlung, Betreuung, pflegerische, sozialpädagogische und rehabilitative Aktivitäten, Anleitung zur Selbsthilfe sowie Seelsorge und Verkündigung.

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch selbstlose Förderung der evangelischen Kirche mittels Herstellung und Festigung der Bindung sowie Hinführung von Menschen zur Kirche.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verein für die einzelnen Dienstbereiche Arbeitsgruppen heran, die zu gemeinsamem diakonischen Handeln fähig sind. Der Erfüllung der Aufgaben des Vereins dient auch die Schwesternschaft des Ev.-Luth. Diakonissen-Mutterhauses Borsdorf. Sie wurde von der Inneren Mission Leipzig 1896 gegründet und ist damit Teil dieses Vereins.

4. Die Diakonissen sind innerhalb des Vereins eine Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaft von unverheirateten Frauen, die ihre Berufung durch Jesus Christus zum Dienst an Hilfebedürftigen leben und in einem Treueverhältnis zum Mutterhaus stehen.

Die Schwesternschaft des Ev.-Luth. Diakonissen-Mutterhauses Borsdorf gehört dem Kaiserswerther Verband an.

5. Der Verein gewährt den Diakonissen über das Mutterhaus Raum für ihr gemeinsames Leben und für geistliche Zurüstung solange sie dem Mutterhaus angehören.Der Verein soll dafür Sorge tragen, dass die Diakonissen auch dann in einem der Intention der Schwesternschaft angemessenem Rahmen leben können, wenn die von ihnen selbst einzubringenden Finanzmittel sich als nicht kostendeckend erweisen sollten, soweit es die Vorschriften zur Gemeinnützigkeit zulassen.

6. Die Diakonissenschwesternschaft steht unter der Leitung der Oberin und der Rektorin/des Rektors des Ev.-Luth. Diakonissen-Mutterhauses Borsdorf. Diese tragen Verantwortung gegenüber den satzungsmäßigen Organen des Vereins.


§ 3 Zuordnung zur Diakonie

1. Der Verein betätigt sich mit den in § 2 festgelegten Aufgaben im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und in Ausübung christlicher Nächstenliebe auch in Zusammenarbeit mit ökumenischen Partnern.

2. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V. und damit dem Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

3. Der Verein führt als Zeichen das Kronenkreuz des Diakonischen Werkes.


§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer für diese Arbeit notwendigen Aufwendungen.

6. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Rechtsformen bedienen.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sein. Die Personen müssen gewillt sein, den Zweck des Vereins zu fördern und die kirchliche Grundlage seiner Arbeit zu wahren.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss des Mitgliedes.

Der Austritt kann bei natürlichen Personen jederzeit, bei juristischen Personen nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten erklärt werden.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 6 Organe des Vereins, Haftung

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Verwaltungsrat

c) der Vorstand

2. Der Verein haftet für Schäden, die satzungsgemäß berufene Vertreter des Vereins in Ausübung der ihnen zustehenden Verrichtungen bewirkt haben. Jedes Organmitglied haftet dem Verein für die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten; ausgeschlossen ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, unter dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von 20 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt, wenn ein diesbezüglicher Beschluss des Verwaltungsrates dies fordert oder der Vorstand es durch Beschluss fordert.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung durch das jeweils dienstälteste Verwaltungsratsmitglied vertreten.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Mitglieder werden jeweils durch einen in die Mitgliederversammlung entsandten Bevollmächtigten vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für

a) die Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Diakonie und die Auswirkung auf die Arbeit des Vereins

b) die Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Vorstandes

c) die Bestätigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes

d) die Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates

e) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

f) Satzungsänderungen

g) die Auflösung des Vereins.

5. Eine Beschlussfassung zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von mehr als 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Die beabsichtigte Auflösung des Vereins und jede beabsichtigte Änderung der Satzung muss in der mit der Einladung übermittelten Tagesordnung so bezeichnet werden. Die Einladungsfrist nach Ziffer 1 beträgt in diesem Fall 3 Wochen. Die Tagesordnung kann nicht nachträglich um Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins erweitert werden.

6. Änderungen des § 3 dieser Satzung sowie die Auflösung dieses Vereins sind nur im Einvernehmen mit dem Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. möglich, andere Satzungsänderungen sind dem Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. anzuzeigen.

7. Grundsätzlich fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

8. In jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben sein muss. Die Niederschrift ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter benannt.


§ 8 Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Festlegung der Inhalte der Vereinsarbeit sowie für die Aufsicht über die Arbeit des Vereins, insbesondere des Vorstandes des Vereins. Der Verwaltungsrat soll mindestens viermal jährlich tagen.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind den Interessen des Vereins verpflichtet.

Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a) die Festlegung der für die Erfüllung des Satzungszweckes erforderlichen Strukturen des Werkes in einer Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung (GZO).

b) die Überwachung der Arbeit des Vorstandes sowie dessen Beratung

c) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Geistlichen des Vereins sowie für die Festsetzung von deren Anstellungsbedingungen

d) die Auswahl und Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

e) die Feststellung des Jahresabschlusses und den Bestätigungsantrag zur Vorlage an die Mitgliederversammlung

f) die Aufnahme eines neuen oder die Aufgabe eines bisherigen Betätigungsfeldes des Vereins

g) die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

1. die Errichtung und Beendigung von Beteiligungen

2. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages

3. Der Verwaltungsrat besteht aus einem geborenen, acht gewählten und bis zu drei berufenen Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen einer christlichen Kirche, die Mitglied der ACK ist, angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sein.

Der Superintendent des Kirchenbezirkes Leipzig gehört dem Verwaltungsrat als geborenes Mitglied an.

Die durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder müssen jeweils Mitglied des Vereins sein.

Der Verwaltungsrat kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder bis zu 3 weitere Mitglieder dauerhaft berufen, wenn er dies für sinnvoll hält.

Die berufenen Mitglieder können vom Verwaltungsrat jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

Durch Wahl und Berufung soll gesichert werden, dass dem Verwaltungsrat Repräsentanten des öffentlichen Lebens und Verantwortungsträger des Sozialbereichs, vor allem der Stadt Leipzig, sowie ein Jurist und ein Betriebswirtschaftler angehören.

4. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen regelmäßig folgende Personen beratend teil:

a) der Rektor bzw. die Rektorin oder die Oberin des Ev.-Luth. Diakonissen-Mutterhauses Borsdorf. Rektor bzw. Rektorin und Oberin können sich gegenseitig vertreten;

b) je eine Person aus den Fachbereichen Altenhilfe, Beratungs- und Betreuungsdienste sowie Behindertenhilfe. Die jeweilige Person wird in Abstimmung zwischen den entsprechenden Fachbereichs- und Einrichtungsleitungen benannt;

c) der Vorsitzende der Gesamtmitarbeitervertretung des Vereins;

d) der Direktor des Diakonischen Amtes als Repräsentant des Spitzenverbandes oder eine von ihm dauerhaft als Vertretung benannte Person.

5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen regelmäßig an den Sitzungen teil.

6. Die Teilnahme an der Beratung und die Anwesenheit während des Beschlussverfahrens über bei Sitzungsbeginn oder im Sitzungsverlauf festzulegende einzelne Tagesordnungspunkte kann den Mitgliedern des Verwaltungsrates vorbehalten bleiben.

7. Personen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder ähnlichen Verhältnis mit dem Verein stehen, sind weder zum Mitglied des Verwaltungsrates wählbar, noch können sie dazu berufen werden.

Ein Mitglied scheidet aus dem Verwaltungsrat aus, wenn es in ein Dienst-, Arbeits- oder ähnliches Verhältnis zum Verein tritt oder wenn es ein Amt übernimmt, das mit einer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar ist.

8. Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt 4 Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des neuen Verwaltungsrates.

9. Der Verwaltungsrat tritt unmittelbar im Anschluss an die Wahl der zu wählenden Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung zusammen.

Der Verwaltungsrat soll auf dieser Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die zu berufenden bis zu drei weiteren Mitglieder nach §8 Abs. 2 dieser Satzung bestimmen. Das Ergebnis der konstituierenden Sitzung wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung ist für die Dauer der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates zu unterbrechen.

10.Der Verwaltungsrat berät und fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das dienstälteste Verwaltungsratsmitglied, beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

In dringlichen Fällen ist es möglich, die Frist abzukürzen bzw. auf andere Weise einzuladen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung zu einer Wiederholungssitzung mit gleicher Tagesordnung auf die Fiktion der Beschlussfähigkeit hingewiesen worden ist.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Im Ausnahmefall kann der Verwaltungsrat Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen.

Die Beschlüsse werden innerhalb einer in der Vorlage zu nennenden Frist gefasst.

Ist in einer vorausgegangenen Sitzung ein Beschluss dahingehend gefasst worden, über einen Antrag außerhalb der Sitzung im Umlaufverfahren abzustimmen, so reicht die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, um den Antrag zu genehmigen.

Ist über die Abstimmung im Umlaufverfahren vorab kein positiver Beschluss gefasst worden, so muss die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates auch dem Verfahren zustimmen.

11.Der Verwaltungsrat kann einen Hauptausschuss und weitere

Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben im Rahmen der Geschäfts– und Zuständigkeitsordnung (GZO) übertragen.


§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz, Satzung oder Geschäfts– und Zuständigkeitsordnung (GZO) anderen Organen übertragen sind.

Insbesondere ist der Vorstand zuständig für

a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB

b) die Erstellung und die Durchführung des Wirtschaftsplans

c) die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes und des Anhanges sowie des Jahresberichtes

d) die Erstellung eines Vorschlages zur Verwendung des Jahresüberschusses bzw. der Deckung eines Fehlbetrages

e) die Durchführung aller Vorgänge, die nicht durch Gesetz, Satzung oder GZO anderen Organen übertragen sind

2. Dem Vorstand gehören an

der Missionsdirektor

der kaufmännische Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und sind dem Vereinsinteresse verpflichtet. Ihre Amtszeit endet mit Berufung eines entsprechenden neuen Mitgliedes des Vorstandes oder durch Rücktritt.

3. Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB wird von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich wahrgenommen.

Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

4. Der Verein wird von den Mitgliedern des Vorstandes nach den in der GZO geregelten Zuständigkeiten geleitet.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten kollegial nach den Grundsätzen einer kirchlich-diakonischen Dienstgemeinschaft zusammen.

5. Der Vorstand darf für den Verein Verbindlichkeiten bis zu einem in der GZO festzulegenden Betrag eingehen.


§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke möglichst im Sinne der bisherigen Vereinsaufgaben zu verwenden hat.


Leipzig, am 3. November 2007 (Neufassung der Satzung aus den Jahren 1991 und 1995 jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlungen des Diakonischen Werkes Innere Mission Leipzig e.V.)


Herausgeben vom Vorstand des Diakonischen Werkes Innere Mission Leipzig e.V.
Leipzig, November 2003
Geschäftsstelle | Gneisenaustr. 10 | 04105 Leipzig
www.diakonie-leipzig.de | E-Mail: info(at)diakonie-leipzig.de