März 2024 | Warum erhalten wir keinen Inflationsausgleich?
Immer wieder werden wir als MAV darauf angesprochen, warum in unserem Werk kein Inflationsausgleich gezahlt wird. Andere diakonische Einrichtungen in Deutschland erhalten diesen im laufenden Jahr 2024.
Als Mitarbeitervertretung sind wir für Entgeltverhandlungen nicht zuständig. Dies regelt die Arbeitsrechtliche Kommission in Sachsen. Trotzdem können wir an dieser Stelle kurz erläutern, was es mit der Zahlung des Inflationsausgleiches auf sich hat.
Hintergrund ist: die Arbeitsrechtliche Kommission Deutschland hat die Zahlung eines Inflationsausgleich im Rahmen von Tarifverhandlungen verhandelt. In den Einrichtungen und Werken, in denen die AVR Deutschland gilt, wird dieser folglich ausgezahlt.
Für die Diakonischen Werke und Einrichtungen in Sachsen gelten die AVR Sachsen, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission Sachsen ausgehandelt werden. Diese weichen von der Regelung in Deutschland ab. (Auch viele andere Werke und Länder weichen von der Regelung der AVR Deutschland ab.)
Die Zahlung eines Inflationsausgleichs ist ein Bestandteil einer Entgeltzahlung. Dieser kann nicht losgelöst von anderen Vereinbarungen zu Entgeltzahlungen betrachtet werden. So hat die ARK Sachsen für den Zeitraum Mai 2023 bis April 2025 sehr hohe Entgeltsteigerungen vereinbart.
Die Entgelte steigen in Sachsen
EG 3 bis 13 + Azubi
- Zum 1. Mai 23 um 4 Prozent
- Zum 1. Oktober 23 um 3,5 Prozent
EG 1 bis 13 + Azubi
- Zum 1. Mai 2024 um 3,5 Prozent
- Zum 1. November 24 um 3,5 Prozent
Hinzu kommen weitere Steigerungen anderer Entgeltbestandteile (Kindergeld, Zusatzleistungen).
Insgesamt bedeutet dies eine Steigerung um ca. 15 Prozent. Das ist deutlich mehr, als die AVR in Deutschland an regelmäßigen Steigerungen herausholen konnte. Wir kommen damit in Sachsen so langsam an das Niveau der Entgelte in den alten Bundesländern heran. Diese Steigerungen wirken – im Gegensatz zu einer Einmalzahlung – nachhaltig, da sie dauerhaft wirksam sind.
Mit dem ausgehandelten Tarifabschluss wurde vereinbart, dass weiterhin keine einseitigen Entgeltforderungen gestellt werden. Das schließt aber nicht aus, dass sich beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) trotzdem auf einen Inflationsausgleich einigen könnten, wenn der Wille dazu von beiden Seiten besteht.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist es möglich, sich mit diesem Anliegen direkt an die Arbeitsrechtliche Kommission Sachsen zu wenden. Kontakt: ark(at)diakonie-sachsen.de