September 2024 | Krank ohne Schein - was ist geregelt?
Über die Meldung bei AU mit Krankenschein sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend belehrt worden. Über das Prozedere bei krank ohne Schein (koS) gibt es hingegen viele Unklarheiten, die immer wieder in Form von Anfragen an uns als MAV herangetragen werden.
Was ist geregelt?
Laut AVR ist der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin dazu verpflichtet, bei Krankheit oder Unfall unverzüglich in der Dienststelle Anzeige zu erstatten. Dies gilt immer – unabhängig davon, ob ein Krankenschein vorliegt oder nicht. Dauert die durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ausgestellt werden.
Das bedeutet: alle Mitarbeitenden haben das Recht, sich drei Tage ohne Krankenschein arbeitsunfähig zu melden. Erst am vierten Tag muss ein Krankenschein vorliegen.
Wenn du bereits krank bist und der dafür vom Arzt ausgestellte AU-Schein "abgelaufen" ist, du dich aber noch nicht gesund fühlst, kannst du keine k.o.S.-Tage nehmen. Du musst wieder zum Arzt und dir dort eine Folgebescheinigung ausstellen lassen.
Wie muss ich mich k.o.S. melden?
Wenn du dich krank fühlst und nicht zur Arbeit gehen kannst, rufst du deine Vorgesetzte an und meldest dich krank ohne Schein. Du gibst eine vorläufige Prognose an, bis wann dies der Fall sein wird. Solltest diese sich ändern, rufst du wieder an und teilst die veränderte Prognose mit. Das kannst du bis zu drei Tagen machen. Danach musst du wieder auf die Arbeit gehen oder zum Arzt und dich dort arbeitsunfähig schreiben lassen.
Beispiele:
Du fühlst dich nicht gut und meldest dich für einen Tag k.o.S. Am nächsten Tag ist alles wieder okay und du gehst wieder auf die Arbeit.
Oder: du fühlst dich nicht fit und kannst abschätzen, dass du drei Tage k.o.S. sein wirst, dann teilst du genau das mit.
Wichtig ist, dass du die jeweils gültige Prognose der Krankmeldung deinem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilst.
k.o.S. ist dein gutes Recht
Eine Krank-ohne-Schein-Meldung bedarf nicht der Erlaubnis oder Zustimmung der oder des Vorgesetzten! Schon gar nicht hat der/die Vorgesetzte das Recht, eine Begründung für die k.o.S.-Meldung zu erfahren, nach deinen Krankheitssymptomen zu fragen oder gar eine Diagnose zu stellen. Es ist dein Recht, diese Tage in Anspruch zu nehmen.
Die Ausnahme – Entzug des Rechts auf k.o.S.
Die Leitung hat das Recht, einzelnen Mitarbeitenden das Recht auf k.o.S. zu entziehen. Dies tut sie, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der oder die Mitarbeitende diese Regelung missbraucht (z.B. wenn jemand auffällig häufig oder immer an bestimmten Tagen k.o.S. in Anspruch nimmt). Der Entzug des Rechts auf k.o.S. muss der entsprechenden Person schriftlich mitgeteilt werden.
Dein Recht – deine Verantwortung
Das Recht, k.o.S.–Tage in Anspruch zu nehmen setzt voraus, dass Mitarbeitende verantwortungsvoll mit dieser Regelung umgehen und sie nicht missbrauchen. Nutze diese Regelung bitte nur im Ausnahmefall. Sinnvoll ist dies vor allem dann, wenn du den Eindruck hast, dass du in wenigen Tagen wieder arbeitsfähig bist. Beim Verdacht auf eine länger dauernde oder gar schwere Erkrankung geh bitte lieber zum Arzt.